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Brandmeldeaufschaltung




Der Konzessionsvertrag mit der herkömmlichen alten Version

besteht in der Regel aus einer gemieteten Übertragungseinrichtung (ÜE) mit Störungsaufschaltung auf die private Leitstelle des Konzessionärs. Um das günstigste Mietangebot zu erhalten muss ein 10 Jahresvertrag von Seiten des Kunden akzeptiert und gezeichnet werden.

Im Rahmen der Neustrukturierung der Leitstellenwelt in Bayern wurde der Verantwortungsbereich der Konzessionäre neu geregelt. Hierzu existiert unter anderem auch ein Empfehlungsschreiben des Bayrischen Innenministeriums (ID3-2282.10-194, vom 16.01.2009)  aus der sich eine Konstellation entsprechend folgender Graphik ergibt.

Die Konzessionäre wehren sich gegen solche Konstellationen, da offensichtlich der Verlust der suggerierten Einzelstellung und auch damit verbundene Umsatzrückgänge vorhanden ist. Das Empfehlungsschreiben des BMI diktiert nicht die oben skizzierte Konstellation, sondern schafft lediglich in diesem Bereich klare und gerechte Wettbewerbsverhältnisse. Der Konzessionär hat nach wie vor die Möglichkeit dem Kunden eine ÜE anzubieten. Die Entscheidung und Wahlmöglichkeit für Errichter oder Konzessionär liegt nun beim Kunden als Betreiber der BMA oder Bauherrn.

Pflichtenkreis der Bauherren:

  • Übertragung der Alarmmeldungen entsprechend DIN 14675
  • Überwachung der gesamten AÜA auf Funktion
  • Bei Funktionseinschränkungen Information an anderer Stellen (ILS)
  • Veranlassung von Abhilfemaßnahmen

Der Bauherr kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen 

Pflichtenkreis der ILS:

  • Entgegennahme von Alarmmeldungen und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Alarmempfangseinrichtung  
  • Information anderer Stellen (Betreiber AÜA und der BMA) bei Störung der AEE
  • Veranlassung von Abhilfemaßnahmen zur Störungsbeseitigung der AE

Der ILS-Betreiber kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen

Betrieb der AEE: 

  • Pro ILS soll nur eine AEE betrieben werden
  • Der ILS Betreiber legt Anschlussbedingungen fest in denen Pflichten der Beteiligten und technische Bedingungen festgelegt werden
  • Betrieb der AEE entweder durch Betreiber oder durch Dritte
  • Die Beauftragung Dritter (Konzessionär) bezieht sich nur auf Vorhaltung und Betrieb der AEE sowie auf die"Durch-/Aufschaltung" von AÜE
  • Der Dienstleister muss nach DIN 14675 zertifiziert sein

Der Betreiber der AEE (Konzessionär):

  • kann gestattet werden, Leistungen für den BMA-Betreiber zu übernehemen (z. B. Überwachung der AÜE und der Übertragungswege) 
  • Er ist verpflichtet, Aufschaltungen von Dritten entgegen zu nehmen
  • die Verwendung von Clearingstellen ist zulässig, der Betreiber der BMA kann entscheiden, ob er die resultierenden Dienstleistungen in Anspruch nimmt

Soweit die im Schreiben des Innenministeriums aufgeführten Punkte.

Mit Ablauf der Koexistenzperiode zum 31.05.2009 ist es seit 01.06.2009 zwingend erforderlich, dass Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldungen der Richtlinie EN 54-21:2006 entsprechend und über ein entsprechendes CE-Konformitäts-Zertifikat verfügen.

Außerdem muss die ÜE der DIN 14675 entsprechen und ein Übertragungsprotokoll verwenden.

Der Facherrichter muss über eine DIN 14675 - Zertifizierung verfügen.

Routing von Meldungen:  Feuerwehr- und Rettungsleitstellen dürfen und sollen in der Regel nur die echten Alarmmeldungen aus den aufgeschalteten Objekten erhalten. Andere Zustands-/ und Überwachungsmeldungen z.B. Störungsmeldungen, Routinerufe, FSD Alarme, Sabotage usw. sollen nicht an Rettungsleitstellen, sondern an private Notruf-und Serviceleitstellen übertragen werden. Eine der Aufgaben der Clearingstellen liegt darin eine Separierung von Alarmmeldungen und anderen Meldungen vorzunehmen und die Einzelmeldungen dann an die jeweils zuständige Leitstelle weiterzurouten.

Die Separierung der Meldungen und das daraus resultierende Weiterrouten durch die Clearingstellen wird von den Konzessionären teilweise als zusätzliche und kostenpflichtige "Zusatzdienstleistung" direkt angeboten. Das Routing kann aber jederzeit entfallen, da über die Programmierung der Übertragungseinrichtung bereits Leitstellenzuordnung herrschen kann und somit ein Routing überflüssig ist. Zusätzlich können die Synergien aus mehreren bestehenden ÜE (EMA, ÜMA...) genutzt werden und somit die Qualität der Durchschaltung erhöht und die Kosten für Unterhalt und Wartung mehrerer Geräte gesenkt werden